ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. PRÄAMBEL

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und bieten das Gerüst für den Abschluss eines Vertrages, insbesondere des Vertrages von A. Gobber Bau GmbH und seiner Auftrag­geber. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, Ausgabe 15.3.2013, die vertragliche Basis dar.

2. VEREINBARUNG GEMÄSS ÖNORM B 2110

Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 15.3.2013, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen zwischen AG und AN abgeändert werden.

3. VERGÜTUNG

Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Angebot als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.

3.1 PREISART

3.1.1 EINHEITSPREISVERTRAG

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem tatsächlich verbrauchten Material bzw. des tatsächlichen Auf­wandes. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. Mit dem vereinbarten Entgelt ist der Leistungsumfang, nicht jedoch das Erreichen des Leistungszieles abgegolten.

3.1.2 PAUSCHALVERTRAG

Wird ausnahmsweise ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die z. B. durch ein Angebot beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

3.1.3 REGIELEISTUNGEN

3.1.3.1 ARBEITSKRÄFTE | GERÄTE

Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die ortsüblichen Regiepreise, die zu Jahresbeginn von der A. Gobber Bau Gmbh veranschlagt worden sind.

3.1.3.2 STOFFE, FREMDLEISTUNGEN

Stoffe (z. B. Baumaterial, Hilfsmaterial) sowie Fremdleistungen werden laut Listenpreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bau­vertrag keine andere Regelung vereinbart ist.

3.2 PREISVERÄNDERUNGEN (Preisgleitung)

Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe, 1.5.2007, nach den Werten der Baukosten­veränderungen (Quelle: BMWA). Besteht im Angebot keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemei­nen Hochbauarbeiten (welche unser Gewerbe zulässt) mit 60% / 40% bei Umbauarbeiten und Sanierungen mit 80% / 20% festgelegt.

3.3 LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

3.3.1 ANGEORDNETE LEISTUNGEN

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zu­sätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemes­senes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN

dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot. Dieses muss vom AG mind. 7 Werktage (Werkstage MO-Sa ohne Sonn und Feiertage) vor Ausführungsbeginn schriftlich angefordert werden. Als Vorlaufzeit für angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistun­gen nimmt der AN 7 Werktage (Werkstage MO-Sa ohne Sonn- und Feiertage) vor Ausführungsbeginn in An­spruch. Von der Anmeldung (Mehrkosten/Nachträge) dem Grunde nach ausgenommen sind auch Leistungsänderungen, wenn der Anspruch offensichtlich ist.

3.3.2 NOTWENDIGE ZUSATZLEISTUNGEN

Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen ent­spricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist. Änder­ungen die mündlich oder schriftlich vom AG oder dessen Vertreter (Bauleiter) bestellt werden, berechtigen eine Anpassung der Ange­botssumme. Alle vom AG und dessen Vertreter (Bauleiter/Architekt) gestellten Unterlagen (z.B. Ausschreibungs-, Ausführ­ungsunterlagen), verzögerte Auftragserteilung, Stoffe (z. B. Baugrund, Einbauten, Materialien, Vorleistungen) und Anordnungen (z. B. Leistungsänderungen) sind der Sphäre des AG zugeordnet. Sind Leistungen zur Erreichung des Leistungszieles oder aus Gründen der Schadensminderung notwendig, hat der AG diese Leistungen anzuerkennen und zu vergüten.

3.4. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG

3.4.1 ABRECHNUNG

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monat­lich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monat­lich, spätestens jedoch mit der Schluss­rechnung abgerechnet werden.

3.4.2 ZAHLUNGSFRIST

Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 21 Tage ab Eingang (Ein­gangsstempel beim Prüfer) der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als verein­bart. Die Prüffrist für Rechnungen ist in diesem Zeitraum inkludiert.

3.4.3 SKONTO

Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraus­setzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist (Eingang auf der Bank) geleistet wurden. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist, aber nicht länger als 7 Tage, unter Angabe der konkreten Gründe schriftlich bekannt zu geben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn alle Zahlungsbeträge innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht

3.4.4 VERZUGSZINSEN

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 9% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann. Sind Ausführungsunterlagen vom AN bei­zustellen, sind diese vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

5. DOKUMENTATION

Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung. Für die Gültigkeit der Dokumentation muss diese nicht unterfertigt werden.

6. ANSCHLÜSSE

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

7. GEWÄHRLEISTUNG

Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewähr­leistungsarbeiten, welche der AN auf Anor­dnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeiten durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.

8. ÜBERNAHME

8.1 Der AN wird dem AG die Fertigstellung des Gewerks umgehend melden, hierauf ist unverzüglich zwischen dem AN und dem AG ein Über­nahmetermin, der nicht später als 10 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch den AN liegen darf. Kommt es binnen 10 Tagen ab Fertigstellungs­anzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Werk als abgenommen.

8.2 Die Übernahme des Werkes darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, welche den Gebrauch wesentlich beeinträch­tigen. Geringfügige Mängel sind kein Verweigerungsgrund.

8.3 Formlose Übernahme gilt als erfolgt, wenn der AG die Leistungen in seine Verfügungsmacht übernommen hat.

9. SONSTIGE RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

9.1 Der AN ist berechtigt, das Werk oder einzelne Leistungen durch einen oder mehrere Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.

9.2 Der AG ist verpflichtet, dem AN die entsprechende Infrastruktur der Baustelle, insbesondere Baukräne, Container und Lagerflächen in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der AG für eine ordentliche Zufahrt zu sorgen.

9.3 Die Vertragsparteien werden rechtzeitig und fortlaufend alle Informationen austauschen, die mit der Abwicklung des Projekts in Zusam­menhang stehen, oder die für das Projekt im Ganzen oder für Leistungsteile des AN von Bedeutung sein können. Der AG ist verpflichtet, bei der Werksherstellung mitzuwirken und insbesondere sämtliche AN auf der Baustelle zu koordinieren.

10. RÜCKTRITT

10.1 Das Vertragsverhältnis kann durch den AN aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe, die den AN zur Ver­tragsauflösung berechtigen, sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  • fortgesetztes treuwidriges Verhalten des AG;
  • Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung, insbesondere Koordinierungspflichten des AG trotz Nachfristsetzung;
  • Nichtzahlung einer Teilrechnung oder eines Leistungsausweises trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung;
  • wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewie­sen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist.

10.2 Im Falle eines berechtigten Rücktritts des AN sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und durch den AG abzugelten. Trifft den AG am Rücktritt des AN ein Verschulden, so hat der AN Anspruch auf den vollen Werkslohn.

11. BINDUNG AN DAS ANGEBOT

Legt der AN unter Zugrundelegung der AGB ein Angebot, und dieses wurde noch nicht von allen betroffenen Parteien rechtsgültig unterfertigt, so kann der AN jederzeit vom Auftrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten.